Anträge für Beratungs- und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe
Wenn der Rechtssuchende die Kosten eines Rechtsstreites nicht selber aufbringen kann, besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Soweit diese gewährt werden, können die Kosten des Rechtssuchenden für den eigenen Anwalt und ggf. anfallende Gerichtskosten durch die Staatskasse übernommen werden. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Links zu den Anträgen mit entsprechenden Ausfüllhinweisen. Selbstverständlich können Sie uns gerne ansprechen, wenn wir Sie in einer Rechtsangelegenheit vertreten sollen und Sie beim Ausfüllen Hilfe benötigen.
(Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal)
Beratungshilfe
Für die außergerichtliche Vertretung kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragt werden. Beratungshilfe wird gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
zum Formular und zu den Ausfüllhinweisen für Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe
Für die gerichtliche Vertretung kann Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO beantragt werden. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen – und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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